Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 83

§ 83 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden. (2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Regelung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die bis Ende 2019 Eingliederungshilfe erhalten haben.
  • Der Mehrbedarf wird für die Dauer der Maßnahme weiter anerkannt, solange der Maßnahmenbescheid gültig ist.
  • Auch nach Abschluss der Maßnahme kann der Mehrbedarf während einer angemessenen Übergangszeit anerkannt werden.
  • Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen gilt eine ähnliche Regelung ab dem 1. Januar 2020.
  • Der Mehrbedarf wird auch hier während der Maßnahme und in einer Übergangszeit nach Beendigung anerkannt.